(1) Der Name des Vereins lautet „Kulturverein Krafts Hof“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Lahntal.
(3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von gemeinschaftsstiftenden Angeboten in den Bereichen Bildung und Erziehung, Brauchtumspflege, Kunst und Kultur, die die Begegnung von Jung und Alt, und Bürgern unterschiedlicher Herkunft und Weltanschauung ermöglichen.
Hierzu dient insbesondere die ehrenamtliche Unterhaltung des Generationen-treffpunkts „Krafts Hof“, damit verbundener Angebote an anderen Orten, in der Regel innerhalb des Lahntaler Ortsteils Sterzhausen, sowie Veranstaltungen unter freiem Himmel, die mit dem Generationentreffpunkt in Verbindung stehen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fälligen Mitgliedsbeitrag zu zahlen,
der im Lastschriftverfahren eingezogen werden soll.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser ist aber halbjährig möglich (Stichtag: 01.01. bzw. 01.07.).
Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet der Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(4) Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Kulturverein Krafts Hof aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Kulturvereins Krafts Hof zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Kulturvereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 und die Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Wahl der Kassenprüfer
f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10% der Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt
durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung.
Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Lahntal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Sterzhausen im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Lahntal, den 15. Juni 2011,
Beschluss über eine Satzungsänderung in §10 (1) am 1.2.2012